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Urheber AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Auftragsproduktionen von Autoren, Fotografen, Illustratoren und anderen Kreativen (Auftragnehmer) der Deutschen Medien-Manufaktur GmbH & Co. KG (Auftraggeber)

 

Präambel

I.    Der Auftraggeber verlegt Zeitschriften aus den Themenbereichen Land, Garten, Living, Food und Achtsamkeit und baut seine Geschäftsfelder kontinuierlich im Printbereich und digital aus.

II.    Der Auftragnehmer ist freischaffender Urheber (Text, Bild, Illustration, Styling etc.) im Sinne des Urheberrechts.

III.    Dem Auftraggeber ist daran gelegen, die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit mit seinen freien Kreativen auszubauen. Eine solche Partnerschaft erfordert ein Gleichgewicht, das einerseits dem Auftraggeber eine angemessene Nutzungsmöglichkeit der überlassenen Beiträge erlaubt und andererseits den Urhebern Transparenz und eine gerechte finanzielle Honorierung für die Nutzungen zusichert. Dafür sind gewisse Rahmenbedingungen erforderlich, die hier niedergelegt werden sollen.
 

 

§ 1 Anwendungsbereich

1)    Die AGB finden Anwendung auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Ur- heber) über die Produktion seiner jeweiligen Werke, insbesondere von Texten, Fotos, Videos, Audio- aufnahmen, von Illustrationen, Karikaturen und sonstigen Beiträgen („Beiträge“).

2)    Etwaige abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht, auch dann nicht, wenn den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird.


3)    Die AGB gelten als akzeptiert, sobald der Auftrag angenommen wird.
 


§ 2 Leistungsbeschreibung und Einzelauftrag

1)    Der Auftraggeber legt die vom Auftragnehmer (Urheber) zu erbringende Leistung jeweils in einem Einzelauftrag fest und umschreibt sie, insbesondere das Thema und die jeweils gewünschte Anmutung des einzelnen Beitrags. Im Einzelauftrag werden der Zeitpunkt der Lieferung des Beitrages und die Vergütung festgelegt. Der Einzelauftrag wird schriftlich per E-Mail erteilt.

2)    Der Auftragnehmer ist anschließend für die komplette Erstellung des einzelnen Beitrages zuständig. Der genaue Umfang des Auftrags wird schriftlich ausgeführt.

3)    Soweit nicht anders vereinbart, übermittelt der Auftragnehmer die Beiträge an den Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko.

4)    Die in den Einzelaufträgen genannten Abgabetermine sind fix. Eine Verschiebung des vereinbarten Abgabetermins für den Beitrag bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber in Textform.

5)    Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber für gelieferte Aufnahmen/Bilder ausführliche und korrekte Bildinformationen, z.B. Thema, Aufnahmeort und -datum sowie – nach Absprache mit dem Auftraggeber – Namen abgebildeter Personen inkl. der Berufs- und Funktionsangaben sowie bei Gegenständen mit genauen Bezeichnungen und kennzeichnet sie mit seinem Urhebervermerk.


6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bis zur Veröffentlichung des Beitrags keinem Dritten Informatio- nen darüber zu geben, zu welchem Thema er beauftragt ist, soweit es nicht für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Er verpflichtet sich, auf vom Auftraggeber bezahlten Reisen oder bei der Auf- tragsausführung ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht für andere Medienunternehmen tätig zu werden und sämtliche dabei zusätzlich zum Auftrag gemachten Aufzeichnungen (inkl. etwaiger Foto-, Video- oder Audioaufzeichnungen) exklusiv dem Auftraggeber anzubieten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm von Dritten im Zusammenhang mit dem Auftrag finanzielle oder sonstige Vorteile angeboten oder in Aussicht gestellt werden.
 

 
§ 3 Nutzungsrechte

1)    Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ab Ablieferung des jeweiligen Beitrags das räumlich und zeitlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen. Die Einräumung umfasst insbesondere die Befugnis, die Rechte für sämtliche publizistischen Zwecke auf allen gedruckten und digitalen Nutzungsarten in allen Sprachen im In- und Ausland zu nutzen.
Umfasst ist z.B., die Beiträge beliebig häufig, ganz oder in Teilen zu nutzen in gegenwärtigen und zu- künftigen Publikationen und Medien in jeglicher Form im Print- und digitalen Bereich einschließlich jeder Vervielfältigung und öffentlicher Verbreitung sowie Zugänglichmachung. Umfasst ist auch, die Beiträge in Datenbanken zur Recherche und zum Download bereitzuhalten, die Beiträge zu archivieren und in Pressespiegeln zu nutzen. Das umfasst auch das Recht zur Digitalisierung und elektronischen Speicherung der Beiträge. Von der Rechteeinräumung erfasst sind auch zum Zeitpunkt des Auftrags unbekannte Nutzungsarten sowie die Unterlizenzierung und die Übersetzung in andere Sprachen. Der Auftraggeber darf die Beiträge auch zur Eigenwerbung und zur Öffentlichkeitsarbeit nutzen.


2)    Der Auftraggeber ist zur Nutzung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet. § 41 UrhG bleibt unberührt.

3)    Der Auftraggeber ist berechtigt, die Werke in jeglicher Form und für alle Zwecke, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Trainingszwecke, Forschung, Entwicklung und kommerzielle Anwendungen, in KI- Systemen, Deep-Learning-Modellen, sowie anderen automatisierten    Analyse- oder Verarbeitungssystemen zu verwenden. Die Nutzung umfasst dabei auch die Möglichkeit, diese Inhalte für die Verbesserung von Algorithmen, das Training von maschinellen Lernmodellen und für alle sonstigen Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz und Automatisierung zu verwenden. Ferner ist der Auftraggeber berechtigt, auf Basis des Werkes Inhalte zu generieren und zu nutzen, die vollständig oder teilweise durch KI-Technologien und unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte erstellt werden.

4)    Der Auftraggeber hat das Recht, die Beiträge des Auftragnehmers ganz oder teilweise unter Wahrung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte zu bearbeiten und mit anderen Werken oder sonstigem Material zu verbinden und zu nutzen. Er darf insbesondere abgebildete Personen wegen möglicher Beeinträch- tigung des Persönlichkeitsrechts unkenntlich machen oder Klarnamen schwärzen sowie sonstige redaktionell erforderliche Bearbeitungen vornehmen.

5)    Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ab Ablieferung des jeweiligen Beitrags das exklusive räumlich und zeitlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen. Die Einräumung umfasst insbesondere die Befugnis, die Rechte für sämtliche publizistischen Zwecke auf allen gedruckten und digitalen Nutzungsarten zu nutzen.
 


§ 4 Haftung

1)    Der Auftragnehmer versichert, dass er über die übertragenen Rechte verfügen kann und nicht bereits anderweitig darüber verfügt hat. Vom Auftragnehmer durch Wahrnehmungsverträge im zulässigen Umfang an Verwertungsgesellschaften übertragene Rechte bleiben unberührt.

2)    Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Beiträge keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Urheber-, Nutzungs-, Design-, Markenrechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte und keine Persönlichkeitsrechte. Er hat vor allem bei Aufnahmen von Personen die ggf. erforderliche Einwilligung zur Abbildung und Veröffentlichung einzuholen; bei Abbildung Minderjähriger ist neben der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ggf. auch die der Minderjährigen einzuholen.


3)    Der Urheber bestätigt hiermit, dass das Werk ausschließlich von ihm selbst und ohne die Beteiligung einer KI oder anderer automatisierter Systeme geschaffen wurde. Jegliche Formen der Bearbeitung, Erstellung oder Generierung durch KI-Technologien oder andere automatisierte Prozesse waren nicht Teil der Entstehung des Werkes.


4)    Der Aufragnehmer versichert, dass er Bild- und Videoaufnahmen nach Belichtung nicht manipuliert oder in sonstiger Weise unlauter verändert hat; das erfasst nicht mit dem Auftraggeber ausdrücklich abgesprochene Bildbearbeitungen.


5)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von einer Inanspruchnahme auf erstes An- fordern vollumfänglich freizustellen; das gilt auch hinsichtlich etwaiger Rechtsverteidigungs- und Prozesskosten.
 


§ 5 Vergütung

1)    Die Vergütung wird im Einzelauftrag geregelt und ist zeitunabhängig und fix.

2)    Mit der im Einzelauftrag vereinbarten Vergütung ist die Übertragung aller Nutzungsrechte gemäß dieser AGB abgegolten.

3)    Das vereinbarte Honorar wird 30 Tage nach Ablieferung des Beitrags zur Zahlung fällig, im Falle einer Rechnungsstellung jedoch zusätzlich nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen digitalen Rechnung.



§ 6 Kosten und Aufwendungen des Auftragnehmers

1)    Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten für den Betrieb seiner selbstständigen Tätigkeit, für technische Vorrichtungen, Computer, Software und sonstige Arbeitsmittel.

2)    Auslagen werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Nachweis erstattet; gesetzliche Aufwen- dungsersatzansprüche bleiben unberührt.

3)    Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer einzelne Gegenstände, zum Beispiel zur Dekoration, bereitstellt, sind sie für die Produktion zu verwenden und anschließend auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückzusenden, es sei denn, der Auftraggeber fordert ihn ausdrücklich dazu auf, die Gegen- stände bis zur Rückgabe in der Requisite zu belassen.
 


§ 7 Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

1)    Die Parteien streben in beiderseitigem Einvernehmen eine Zusammenarbeit auf selbstständiger Basis an; ein Arbeits- oder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis soll nicht begründet werden. Dementsprechend werden von der Vergütung weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungs- beiträge einbehalten und abgeführt. Der Auftragnehmer ist für die sich aus dieser Zusammenarbeit ergebenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich.

2)    Der Auftragnehmer sichert zu, dass er wirtschaftlich nicht vom Auftraggeber abhängig ist.

3)    Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung im Rahmen eigener Arbeitsorganisation unter Einsatz eigener Geschäftsausstattung/Sachmittel. Er ist betreffend Ort und Zeit der Leistungserbringung frei, so- weit sich aus der Natur der Sache oder ergänzenden Vereinbarungen der Parteien nichts anderes ergibt. Vertraglich vereinbarte Leistungsparameter sind einzuhalten. Etwaige Änderungen der ver- einbarten Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

4)    Der Auftragnehmer hat das Recht, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

5)    Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mindestauftragsvolumen.

6)    Dem Auftragnehmer steht es frei, sich auf eigene Kosten der Hilfe persönlich wie auch fachlich geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

7)    Der Auftragnehmer ist frei, auch für Dritte tätig zu sein, insbesondere für andere Verlage.

8)    Der Auftragnehmer hat sein Honorar selbst zu versteuern. Er gibt wahrheitsgemäß an, ob er mehrwert- steuerpflichtig ist. Wird der Urheber nicht im Gebiet der Bundesrepublik zur Einkommensteuer veran- lagt, so zeigt er dem Auftraggeber dieses an. In diesem Fall nimmt der Auftraggeber einen gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzug vor. Die Einbehaltung und Abführung der Steuer kann aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens entfallen, wenn der Urheber für seine Tätigkeit für den Auftraggeber einen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorlegt. Dieser ist regelmäßig zu erneuern. Alternativ kann, je nach Honorarhöhe, bei bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen das verein- fachte Kontrollmeldeverfahren (ggf. mit entsprechendem Reststeuersatz) Anwendung finden. Ein Aus- tausch von Informationen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der lokalen Steuerbehörde des Urhebers kann stattfinden.

9)    Der Auftragnehmer hat für die Abgaben zur Kranken-, Sozial-, Renten- und sonstigen Versicherungen sowie für eine Unfallversicherung oder sonstige Versicherungen selbst Sorge zu tragen, z.B. für etwaige Begleitpersonen oder seine Ausrüstung.

10)    Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils pro Kalenderjahr anzeigen, wenn seine Umsätze beim Auftraggeber voraussichtlich einen Anteil von 60 Prozent seiner Gesamtumsätze übersteigen. Der Auftragnehmer sichert zu, sowohl in Bezug auf sich als auch in Bezug auf von ihm ggf. zur Leistungserbringung eingesetzte Dritte bestehende Pflichten zur Zahlung von Mindestlohn, Steuern und Sozialabgaben uneingeschränkt selbst zu erfüllen.


§ 8 Verschwiegenheit

1)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewor- dene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

2)    Soweit der Aufragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber Zugang zu personenbezo- genen Daten des Auftraggebers, von Protagonisten oder seinen Kunden erlangt, ist er ebenfalls zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen insbesondere der DSGVO und des BDSG sowie zur Wahrung des Fernmel- degeheimnisses. Entsprechende Daten und Informationen dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Auf- trags und nur auf entsprechende Weisung des Auftraggebers verarbeitet bzw. verwendet werden. Eine Verarbeitung bzw. Verwendung zu anderweitigen Zwecken ist ausdrücklich untersagt. Der Auftrag- nehmer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um entsprechende Daten und Informationen angemessen gegen unbefugte Zugriffe zu schützen. Alle vorstehenden Pflichten gelten auch über die Laufzeit des Auftrags hinaus. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften, etwa zu steuerlichen Aufbewahrungspflichten, bleiben unberührt.


§ 9 Schlussbestimmungen

1)    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2)    Maßgeblich für die Wahrung von Fristen ist der Zugang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

3)    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Ver- trag ist Münster.

4)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5)    Sollten eine oder einzelne Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.
 

Stand: September 2025

Urheber AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
für Video-Content Creator (Vertragspartner)
der Deutschen Medien-Manufaktur GmbH & Co. KG (Auftraggeber) 

 

Präambel

I.    Der Auftraggeber verlegt Zeitschriften aus den Themenbereichen Land, Garten, Living, Food und Achtsamkeit und baut seine Geschäftsfelder kontinuierlich im Print- und Digitalbereich aus. 


II.    Der Vertragspartner ist freischaffender Urheber im Sinne des Urheberrechts.


III.    Der DMM ist daran gelegen, die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit mit seinen freien Kreativen auszubauen. Eine solche Partnerschaft erfordert ein Gleichgewicht, das einerseits dem Auftraggeber eine angemessene Nutzungsmöglichkeit der überlassenen Beiträge erlaubt und andererseits den Urhebern Transparenz und eine gerechte finanzielle Honorierung für die Nutzungen zusichert. Dafür sind gewisse Rahmenbedingungen erforderlich, die hier niedergelegt werden sollen.

 

1.    Anwendungsbereich
2.    Die AGB finden Anwendung auf Verträge zwischen der DMM und dem Vertragspartner über die Produktion seiner jeweiligen Werke, insbesondere von Film – und audioaufnahmen.


2.1.    Etwaige abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht, auch dann nicht, wenn den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird.


2.2.     Die AGB gelten als akzeptiert, sobald der Auftrag angenommen wird.

3.    Leistungsbeschreibung und Einzelauftrag
3.1.    Die DMM legt die vom Vertragspartner zu erbringende Leistung jeweils in einem Einzelauftrag fest und umschreibt sie, insbesondere das Thema und die jeweils gewünschte Anmutung des einzelnen Werkes. Im Einzelauftrag werden der Zeitpunkt der Lieferung des Werkes und die Vergütung festgelegt. Der Einzelauftrag wird schriftlich per E-Mail erteilt.

 

3.2.    Der Vertragspartner ist anschließend für die komplette Erstellung des einzelnen Beitrages zuständig. Der genaue Umfang des Auftrags wird schriftlich ausgeführt.
 

3.3.    Soweit nicht anders vereinbart, übermittelt der Vertragspartner die Beiträge an den Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
 

3.4.    Die in den Einzelaufträgen genannten Abgabetermine sind fix. Eine Verschiebung des vereinbarten Abgabetermins für das Werk bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber in Textform.
 

3.5.    Der Vertragspartner liefert der DMM für gelieferte Aufnahmen/Bilder ausführliche und korrekte Bildinformationen, z.B. Thema, Aufnahmeort und -datum sowie – nach Absprache mit der DMM – Namen abgebildeter Personen inkl. der Berufs- und Funktionsangaben sowie bei Gegenständen mit genauen Bezeichnungen und kennzeichnet sie mit seinem Urhebervermerk.
 

3.6.    Der Vertragspartner verpflichtet sich, bis zur Veröffentlichung des Beitrags keinem Dritten  Informationen darüber zu geben, zu welchem Thema er beauftragt ist, soweit es nicht für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Er verpflichtet sich, auf von DMM bezahlten Reisen oder bei der Auftragsausführung ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht für andere Medienunternehmen tätig zu werden und sämtliche dabei zusätzlich zum Auftrag gemachten Aufzeichnungen (inkl. etwaiger Foto-, Video- oder Audioaufzeichnungen) exklusiv der DMM anzubieten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der DMM unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm von Dritten im Zusammenhang mit dem Auftrag finanzielle oder sonstige Vorteile angeboten oder in Aussicht gestellt werden.
 

4.    Nutzungsrechte
Der Vertragspartner überträgt DMM zur ausschließlichen Nutzung mit Vertragsabschluss oder spätestens mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und sonstigen Rechte an dem zu erstellenden vertragsgegenständlichen Werk bzw. seiner Darbietung oder Leistung, inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt. Diese Rechteübertragung umfasst insbesondere:

 

3.1    Das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, d. h. das Recht, das Werk insgesamt oder in Teilen bearbeitet oder unbearbeitet als Vorlage beliebig oft (Wiederverfilmung) für die Herstellung der im Vertrag bezeichneten Produktion (nachfolgend "Produktion" genannt) in allen bekannten technischen Verfahren (Film-, Fernseh-, Video-, Foto- und Ton-aufnahmen etc. in digitaler und nicht digitaler Form) in allen Sprachfassungen (auch in untertitelter oder kommentierter Fassung -auch ohne Originalsprache- sowie in bebilderter Form) zu verwenden. Dies schließt das Recht ein, aus dem vertrags-gegenständlichen Werk eine Reihe oder Serie zu entwickeln, weiterzuentwickeln und herzustellen, d. h. die Befugnis, vom Vertragspartner gestaltete Handlungselemente oder in dem Werk enthaltene Personen und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen uneingeschränkt auch für Folgeproduktionen, Ableger-Produktionen (sog. "spin-offs") oder in Zusammenhang mit anderen Produktionen zu verwenden.

 

3.2    Das Senderecht, d. h. das Recht, das Werk / die Produktion, beliebig oft durch analoge und digitale Funksendungen, wie Ton- und Fernsehrundfunk, IP-Übertragung, Drahtfunk (Hertz'sche Wellen, Laser, Mikrowellen etc.) oder ähnliche technische Einrichtungen (z. B. high definition TV) ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob die Ausstrahlung mittels terrestrischer Funkanlagen, Kabelfernsehen (auch soweit über Telefonnetz) unter Einschluss der Kabelweitersendung, Satelliten unter Einschluss von Direktsatelliten (DBS) oder ähnlicher technischer Einrichtungen oder mittels einer Kombination solcher Anlagen erfolgt. Hierin eingeschlossen ist auch das Recht, die Produktion vollständig oder teilweise, in unbeschränkten oder beschränkten Nutzerkreisen, mit oder ohne Zwischenspeicherung über das Internet (linear und non-linear) zeitgleich oder zeitversetzt, unverändert oder bearbeitet auszustrahlen und/oder zugänglich zu machen (insbesondere Internet-broadcasting/Streaming) inkl. Free-Ad-Supported Streaming TV (FAST). Einge-schlossen ist das Recht zum Multiplexing der Produktion. Die Ausstrahlung kann von privatrechtlich und/oder öffentlich-rechtlich organisierten Sendeunternehmen vorgenommen werden, unabhängig davon, ob es sich um kommerzielle oder nichtkommerzielle Sende-unternehmen oder Sendungen handelt, unabhängig davon, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den Sendeunternehmen und Sendeempfängern ausgestattet sind (z. B. Multichannel, interaktives Fernsehen, SmartTV, Connected TV, Anstaltnutzung, Pay-TV, wie z. B. Pay per Channel oder Pay per View, Video on demand oder Free TV ohne Entgelt), unabhängig davon, ob die Ausstrahlung/der Empfang verschlüsselt oder unverschlüsselt erfolgt, und unabhängig davon, ob die Sendung durch DMM selbst oder durch ein angeschlossenes oder unabhängiges drittes Sendeunternehmen erfolgt. Eingeschlossen ist das Recht, diese Funksendungen durch technische Verfahren/Einrichtungen jeder Art jederzeit öffentlich wahrnehmbar zu machen, insbesondere auch einem beschränkten Empfängerkreis (z. B. Closed Circuit TV in Kranken-häusern, Schulen, Fahrzeugen, Flugzeugen, Hotels etc.) zugänglich zu machen. Die Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen.

 

3.3    Das Videogrammrecht, d. h. das Recht zur Auswertung des Werkes / der Produktion durch Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe etc.) auf Bild-/Ton-/Datenträgern jeder Art zum Zwecke der nichtöffentlichen und öffentlichen Wiedergabe. Die Videogrammrechte umfassen insbesondere sämtliche audiovisuellen Systeme wie Videokassetten, Videobänder, Videoplatten aller Art, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems, einschließlich des Rechts zur teilweisen oder vollständigen, unbearbeiteten oder bearbeiteten Auswertung (insbesondere Vervielfältigung und Vertrieb einschließlich Verkauf, Vermietung und Leihe) der Produktion zu gewerblichen und/oder nichtgewerblichen Zwecken auf analogen oder digitalen Speicher-medien (Bild-/ Ton-/Datenträger) aller Art, insbesondere auf Video-CD, CD-1, CD-I-Music, Foto-CD-Portfolio, CD-DA, EBG (Electronic Book Graphic), EBXA, CDRom, CD, MD, Laserdisk, DAT (Digital Audio Tape), DVD (Digital Versatile Disk), DCC (Digital Compact Cassette), Foto-CD, CD-Rom-XA, Disketten, Chips, CD- Recordable, Magneto Optical Disk (MOD), HD-CD (High Density-CD), Mini-Disk, Disketten, Chips, Festplatte, Server, optische Speichermedien, Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Kassetten, Bildband, etc. Ein-geschlossen sind schließlich auch die Schmalfilmrechte, d. h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nichtöffentlichen/ öffentlichen Wiedergabe.

 

3.4    Das Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), d. h. das Recht, die Produktion beliebig oft ganz oder in Teilen durch öffentliche Vorführungen -ggf. live- gewerblich oder nicht-gewerblich in Filmtheatern und sonstigen dafür geeigneten Örtlichkeiten (z. B. Autokinos, Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Altenheime, Schiffe, Flugzeuge, Krankenhäuser sowie sonstige Closed Circuit -Videonutzungen etc.) auszuwerten. Die Vorführung kann unter Anwendung aller dafür geeigneten Verfahren/Techniken (auch digitale Systeme) entgeltlich oder unentgeltlich und in allen Formaten (z. B. 70, 35, 16, 8 und Super 8  mm) und auf Bild- und/oder Tonträgern aller Art, insbesondere den unter Ziffer 3 aufgeführten digitalen Speichermedien, erfolgen.

 

3.5    Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, das Werk / die Produktion  im  Rahmen der angeführten Nutzungsarten beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Ton- /Datenträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder durch Dritte vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in Form von Einzelbildern.

 

3.6    Das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, das Werk/die Produktion sowie durch  Nutzung  der  mit  diesem Vertrag eingeräumten Rechte, einschließlich der Abruf- und  Onlinerechte gem. Ziffer 1.9,  aus der Produktion entstandene Werke unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bildverarbeitungsmethoden unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechtes zu bearbeiten, umzugestalten, zu verfremden, zu kürzen, zu teilen, auszuschneiden, mit anderen Produktionen oder  Produktionsteilen oder sonstigen Werken und Leistungen zu verbinden oder innerhalb anderer Bild-/ Ton-/ Datenträger zu verwenden, mitzuschneiden, zu unterbrechen, die Musik auszutauschen bzw. zu ändern, interaktive Elemente einzuführen oder die Produktion in sonstiger Weise  zu  bearbeiten und  nach  Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten. Eingeschlossen ist auch das Recht, im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze, insbesondere des Rundfunkstaatsvertrags, die Produktion zu unterbrechen bzw. zu unterteilen um in der Unterbrechung bzw. zeitgleich im Rahmen einer Bildschirmteilung Werbespots und/oder Programmpromotion und/oder andere Sendungen auszustrahlen sowie das Recht, vor der Werbeeinschaltung einen Werbetrenner, vor während und nach der Produktion Sponsorhinweise sowie in das laufende Programm eine Corner-Grafik einzublenden.

 

3.7    Das KI-Bearbeitungsrecht, d.h. die Werke in jeglicher Form und für alle Zwecke, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Trainingszwecke, Forschung, Entwicklung und kommerzielle Anwendungen, in KI-Systemen, Deep-Learning-Modellen, sowie anderen automatisierten Bildgenerierungs-, Analyse- oder Verarbeitungssystemen zu verwenden. Die Nutzung umfasst dabei auch die Möglichkeit, diese Inhalte für die Verbesserung von Algorithmen, das Training von maschinellen Lernmodellen und für alle sonstigen Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz und Automatisierung zu verwenden. Ferner ist DMM berechtigt, auf Basis des Werkes neue Inhalte zu generieren, die vollständig oder teilweise durch KI-Technologien erstellt werden, einschließlich der Nutzung und Erstellung von Abwandlungen, Erweiterungen oder völlig neuen, durch KI erzeugten Inhalten. Eine etwaige Verarbeitung, Bearbeitung oder Modifikation der Inhalte im Rahmen dieser Nutzung ist ebenfalls unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte gestattet.

 

3.8    Das Synchronisationsrecht, d. h.  das  Recht, die Produktion selbst oder durch Dritte beliebig oft  zu synchronisieren und zu untertiteln sowie Voiceover-Fassungen herzu stellen, solcher Art hergestellte Produktionen in gleichem Umfange auszuwerten, wie die vertragsgegenständliche Produktion. Mit erfasst ist das Recht, die originale Filmmusik oder den Original-Filmton ganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten. Mit eingeschlossen ist das Recht, die hergestellte oder in Herstellung befindliche Produktion auch durch Dritte neu- bzw. nachsynchronisieren zu lassen, und zwar in allen Sprachen. Dies inkludiert die Rechte für automatische Übersetzungs- und Synchronisationsdienste, die KI-basierte Technologien verwenden.

 

3.9    Das Datenbank(übertragungs)recht, d. h. das Recht, die Produktion oder Ausschnitte oder Elemente der Produktion ganz oder teilweise in elektronische Datenbanken und Datennetze einzugeben bzw. einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich Dritten zugänglich zu machen sowie mittels digitaler oder analoger Speicher- oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, Internet oder andere Übertragungswege durch elektronische Daten- und Telefondienste, Online-Dienste, Intranets, E-Mails oder andere Dienste auf oder ohne Abruf an den/die Abrufenden/Empfänger individuell oder zeitlich synchronisiert zu übertragen zum Zwecke der akustischen und/oder visuellen Wiedergabe, Vervielfältigung, Weiterübertragung und/oder Speicherung, Bearbeitung und/oder interaktiven Nutzung mittels Computer, TV- oder sonstigen mobilen oder nicht mobilen Empfangs-geräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produkte für diese Zwecke umzugestalten.


3.10    Das Abruf- und Onlinerecht, d. h. das Recht, das Werk /  die Produktion und/oder  Teile davon  einem beschränkten oder unbeschränkten Kreis Dritter mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik mit oder ohne Zwischen-speicher, drahtlos (z.B. terrestrische Funkanlagen und Satellitenverbindungen unter Einschluss von Direktsatelliten) oder mittels Kabel oder sonstiger Datenträger derart zur Verfügung zu stellen, dass dieses Werk / Produktion auf individuellen und/oder gesammelten Abruf bzw. durch Zurverfügungstellung mittels Fernseher, PC oder sonstigen Geräten empfangen bzw. wiedergegeben werden kann (insbesondere Television on demand, Video on demand, Near TV on demand, Near video on demand, Online-dienste, Internet, insbesondere world wide web,  Intranet, Extranet, Abo-Dienste, Push-Dienste, Pull-Dienste, Internet-  TV, Smartphones; Wearables, SmartGlasses etc.). Dies schließt insbesondere die Bereitstellung über Pay-TV, Free-TV, Mobile-TV, Web-TV, IPTV, AdVoD, Free VoD, Subscription und Transaction VOD, Free-Ad-Supported Streaming TV (FAST), alle Arten von Social Media inkl. YouTube, TikTok, Instagram und ähnliche aktuelle sowie zukünftige Plattformen und Streaming-Diensten ein. Hiervon mit umfasst ist die Herstellung,  Vervielfältigung,  Nutzung  und Verbreitung von Bild-/ Daten-/Tonträgern, auf denen die Produktion derart gespeichert ist, dass eine Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen ("Schlüssel") ermöglicht wird. Umfasst sind insbesondere auch die Nutzung als so genannte Begleitnutzungen sämtlicher vorbezeichneter Nutzungsarten, insbesondere im Internet einschließlich world wide web (Banner- Werbung, Pop-up-Windows, Framing, Datenerhebungen bei Nutzern, Hyperlinks, Meta-Tags etc.), die Nutzung im Zusammenhang mit sog. Begleitnutzungen sämtlicher vorbezeichneter Nutzungsarten, insbesondere im Internet einschließlich world wide web (Einblenden von Banner-Werbung  des Werkes / der Produktion, Pop-up-Windows des Werkes / der Produktion, Framing des Werkes/der Produktion, Setzen von Hyperlinks und Meta-Tags im Werk/in der Produktion) und die Nutzung im Rahmen und für E-Commerce-Anwendungen und -Projekte. Eingeschlossen sind ferner die Speicherung, Digitalisierung und Eingabe in elektronischen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen und Telefondienste staatlicher oder privater Telefonanstalten, insbesondere im Rahmen von Telefonmehrwert-, Teletext- oder Faxabrufdiensten, Online-diensten und Multichannel-Diensten zum Zwecke der akustischen oder audiovisuellen Wahrnehmung,  Weiterübertragung,  Vervielfältigung und Bearbeitung durch unbeschränkte oder beschränkte Nutzerkreise, gleichviel, ob ein individueller Abruf erfolgt, ob dieser per Daten, Telefonleitung oder drahtlos erfolgt oder ob hierfür pauschal oder nutzungsabhängige Entgelte vereinnahmt werden.

 

3.11    Das Tonträgerrecht, d. h. das Recht zur Verwertung das Werk / die Produktion durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen Tonträgern einschließlich der unter Ziffer 1.3 aufgeführten digitalen Systeme, unter Einschluss aller Konfigurationen (Single, Maxi-Single, LP, CD, EP). Hierunter fallen auch die Rechte an Musikvideos  oder  sonstigen  filmischen Bearbeitungen des Werkes / der Produktion, die unter vollständiger oder teilweiser Verwendung des Soundtracks der Produktion und/oder des Originaltons der Produktion oder durch Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstige Anlehnung an den Inhalt der Produktion erfolgen, einschließlich des Rechts, diese Tonträger in gleichem Umfang wie das Werk / die Produktion selbst auszuwerten, insbesondere das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar zu machen.

 

3.12    Das Merchandisingrecht, d. h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch die Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art (z. B. Puppen, Spielzeug, Stofftiere, Sportartikel, Haushalts-, Bad- und Küchenwaren, Kleidungsstücke, Druckschriften einschließlich Comics, Tonträger, Kopfbedeckungen, Buttons etc.) und/oder den unter Ziffer 1.3 bezeichneten Medien und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art (z. B. Themen-Parks), die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen einzelner oder aller Mitwirkender oder sonstigen Zusammenhängen, mit oder ohne Bezug zu der vertragsgegenständlichen Produktion, erfolgen, einschließlich des Rechts, die Produktion ganz oder teilweise durch Herstellung und Vertrieb von Spielen/Computerspielen einschließlich interaktiver Computerspiele und/oder sonstigen Produktionen auszuwerten sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch Verwendung bearbeiteter oder unbearbeiteter Ausschnitte aus dem Werk / der Produktion für Waren und Dienstleistungen zu nutzen und zu werben oder das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen jeweils unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen, Logos, Ausschnitten und/oder sonstigen in einer Beziehung zu der Produktion stehenden Elementen und Zusammenhängen. Eingeschlossen ist das Recht, derartige Elemente in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu nutzen und damit zu werben. Weiter eingeschlossen sind die Themenparkrechte (z. B. Freizeit- und Vergnügungsparks, Restaurants, Einkaufszentren etc.). Einschließlich der Nutzung in AR (Augmented Reality) und VR (Virtual Reality) Anwendungen und Spielen.

 

3.13    Das Drucknebenrecht, d. h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten Büchern, Heften, Comics, analogen und digitalen Bild-/Ton-/Datenträgern gemäß Ziffer 1.3 einschließlich Audio- und Videotext etc., welche aus dem Werk durch Wiedergabe oder Nacherzählung der Filminhalte -auch in abgewandelter oder neu gestalteter Form- oder durch fotografische, gezeichnete, gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet sind.

 

3.14    Das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung für die Produktion, d. h. das Recht, die Produktion vollständig oder teilweise unbearbeitet oder bearbeitet einschließlich der Originalfilmmusik bzw. dem Originalfilmton beliebig oft ausschnittsweise innerhalb anderer Bild/ Ton-/Datenträger zu nutzen, oder die Produktion im selben Medium zeitgleich mit Werbung wahrnehmbar zu machen (sog. „Split- Screen Verfahren", bei dem auf einem Teil des Bildschirms / der Leinwand das laufende Programm und optisch hiervon getrennt auf einem weiteren Teil des Bildschirmes / der Leinwand Werbung zu sehen ist). Eingeschlossen ist das Recht Ausschnitte aus der Produktion zu Werbezwecken z. B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino oder in Druckschriften (Werbeanzeigen, Poster, Plakate, Programm-ankündigungen etc.) mit oder ohne Bezug zur vertragsgegenständlichen Produktion zu nutzen und nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.

 

3.15    Das Titelrecht, d. h. das Recht, den Titel des Werkes / der Produktion in gleichem Umfang auszuwerten, wie das Werk / die Produktion und/oder die künstlerische Darbietung selbst. Eingeschlossen ist das Recht, den Filmtitel - ggf. auch nach seiner Veröffentlichung - zu verändern bzw. zu ersetzen oder für dritte Produktionen zu nutzen.

 

3.16    Das Archivierungsrecht, d. h. das Recht, die Produktion ganz oder teilweise zu archivieren, im Rahmen politischer oder kultureller Bildungsarbeit und in Transkriptionsdiensten auszuwerten sowie auch zu Prüf-, Lehr-, Anschauungs- und Forschungszwecken öffentlich vorzuführen, zu senden sowie diese Funksendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.


3.17    Das Audiotext- und Teletextrecht, d.h. das Recht, Teile, Elemente oder die gesamte Produktion über kostenpflichtige Telefonmehrwertdienste, über Internet-Applikationen oder im Teletext-Segment darzustellen, zu bewerben und/oder zu gewerblichen Angeboten zu nutzen. Damit verbunden ist das Recht im Zusammenhang mit der Produktion Preise auszuloben, Ausschreiben zu veranstalten und Gebühren zu vereinnahmen. Die Produktion kann zur Bewerbung dieser Angebote in allen Medien in Ausschnitten genutzt werden. Des Weiteren kann zu diesem Zweck auch nur Ton oder eine Bildfolge, bzw. Standbilder genutzt werden.

 

3.18    Das Festival- und Messerecht, d. h. das Recht, die Produktion ganz oder ausschnittsweise zur Teilnahme an Festivals, (Verkaufs-) Ausstellungen und/oder Wettbewerben anzumelden sowie dort und auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich vorzuführen und/oder auszuwerten.

 

3.19    Das Bühnen- und Radiohörspielrecht, Hörbuchrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder das Werk für eine Bühnen- oder eine ggf. geänderte Radiohörspielfassung sowie für ein Hörbuch zu nutzen.

 

3.20    Die Musikverlagsrechte, d.h. das Recht, auf Abschluss eines dem GEMA-Verteilungsplan entsprechen- den Verlagsvertrages mit dem Vertragspartner, soweit er der Komponist der dramatischen  Filmmusik   der Produktion ist.

 

3.21    Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche, z. B., soweit gesetzlich zulässig, aus §§ 27, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2, 54, 54 a, 75 Abs. 3l, 76 Abs. 2, 77 UrhG. Übertragen werden auch alle, insbesondere die oben genannten, urheberrechtlichen Vergütungsansprüche aus der Gestattung einer zeitgleichen oder zeitversetzten, veränderten oder unveränderten Kabelweitersendung der Produktion im Ausland. DMM nimmt zur Kenntnis, dass der Vertragspartner aufgrund gesetzlicher Vergütungsansprüche Zahlungen von Verwertungsgesellschaften erhält.

 

3.22    Das Recht zur Kabelweitersendung, d. h. das Recht, die Produktion in  Kabelpilot-projekten zu nutzen und die Produktion zeitgleich und unverändert in Kabelnetzen zu verbreiten und zur Geltendmachung von daraus resultierenden Ansprüchen aller Art, gleich auf welchem Territorium. Hierdurch erzielte Erlöse stehen DMM zu. Ziffer 1.20 bleibt hiervon unberührt.

 

3.23    Über die in dieser Anlage hinaus genannten Rechte und Befugnisse ist die vorliegende Rechtsübertragung, wo immer dies rechtlich zulässig ist, als Vereinbarung über ein "Auftragswerk" ("Work made for hire") im Sinne des US-amerikanischen Rechts zu sehen.
 

5.    Unbekannte Nutzungsarten
Die Parteien gehen davon aus, dass die Nutzungen der vorgenannten Rechte, insbesondere das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf, das Bild- und Tonträgerrecht, und das Datenbankrecht derzeit in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung eingeschätzt werden können. Sollte -wider Erwarten- die Rechtssprechung etwas Gegenteiliges feststellen, bestätigt der Vertragspartner für diesen Fall, dass die Einräumung der Nutzungsrechte für die zuvor ausdrücklich benannten Nutzungen erörtert und ausdrücklich vereinbart wurde. Mit der Vergütung des Vertragspartners ist auch die Einräumung der vorgenannten Nutzungsrechte abgegolten.
Soweit Rechte an unbekannten Nutzungsarten nicht übertragen werden können, verpflichtet sich der Vertragspartner diese zumindest im Umfang nach dieser Vereinbarung vor einer Lizenzierung an Dritte zunächst DMM anzubieten.
Können sich die Parteien innerhalb von zehn (10) Wochen nach Abgabe des Angebots über den Erwerb derartiger Rechte durch DMM nicht einigen, so darf der Vertragspartner diese Rechte nach Ablauf dieser Frist lizenzieren, jedoch nur zu für den Vertragspartner günstigeren Konditionen, verglichen mit denen des letzten Angebotes an DMM. Darüber hinaus sind diese Rechte DMM vor der Übertragung an einen Dritten nochmals zu den Bedingungen der Vereinbarung mit dem Dritten anzubieten. DMM kann in diesem Fall das Angebot innerhalb von 14 Tagen annehmen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Vertragspartner frei.

 

6.    Urheberschaft
Der Vertragspartner bestätigt hiermit, dass das Werk ausschließlich von ihm selbst und ohne die Beteiligung einer KI oder anderer automatisierter Systeme geschaffen wurde. Jegliche Formen der Bearbeitung, Erstellung oder Generierung durch KI-Technologien oder andere automatisierte Prozesse waren nicht Teil der Entstehung des Werkes.


7.    Haftung
7.1.    Der Vertragspartner versichert, dass er über die übertragenen Rechte verfügen kann und nicht bereits anderweitig darüber verfügt hat. Vom Vertragspartner durch Wahrnehmungsverträge im zulässigen Umfang an Verwertungsgesellschaften übertragene Rechte bleiben unberührt.


7.2.    Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Werke keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Urheber-, Nutzungs-, Design-, Markenrechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte und keine Persönlichkeitsrechte. Er hat vor allem bei Aufnahmen von Personen die ggf. erforderliche Einwilligung zur Abbildung und Veröffentlichung einzuholen; bei Abbildung Minderjähriger ist neben der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ggf. auch die der Minderjährigen einzuholen.


7.3.    Der Vertragspartner verpflichtet sich, die DMM von einer Inanspruchnahme auf erstes Anfordern vollumfänglich freizustellen; das gilt auch hinsichtlich etwaiger Rechts-verteidigungs- und Prozesskosten.
 

8.    Rechtseinräumung in Bezug auf ausländische Rechtsordnungen
Mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Abtretung des Urheberrechts („Copyright Assignment") zulassen, tritt der Vertragspartner in Bezug auf die oben genannten Rechtsübertragungen, insbesondere Verfilmung der Produktion und deren Auswertung, das Urheberrecht an dem Werk ab. DMM ist berechtigt, diese Abtretung in den hierfür maßgeblichen Registern (z.B. United States Copyright Office) eintragen zu lassen. Soweit dies nach den jeweiligen Rechtsordnungen zulässig ist, erklärt der Vertragspartner darüber hinaus einen Verzicht auf die Geltendmachung der Urheberpersönlichkeitsrechte („waiver of moral rights"). Darüber hinaus soll die Rechtseinräumung mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Rechtseinräumung auch für unbekannte Nutzungsarten zulassen, auch für derart erst zukünftig bekannt werdende Nutzungsarten gelten. Soweit diese Rechtsordnungen vorsehen, dass DMM hierfür dem Vertragspartner entsprechende Beteiligungen einzuräumen hat, verpflichtet sich DMM, diese Zahlungen an den Vertragspartner im Zeitpunkt der Nutzung des Werkes oder der Produktion in diesen, heute noch unbekannten, Nutzungsarten zu leisten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die in dieser Ziffer getroffenen Regelungen das Recht des jeweiligen Schutzlandes gilt.

9.    Vergütung
9.1.    Die Vergütung wird im Einzelauftrag geregelt und ist zeitunabhängig und fix.


9.2.    Mit der im Einzelauftrag vereinbarten Vergütung ist die Übertragung aller Nutzungsrechte gemäß dieser AGB abgegolten.


9.3.    Das vereinbarte Honorar wird 30 Tage nach Ablieferung des Beitrags zur Zahlung fällig, im Falle einer Rechnungsstellung jedoch zusätzlich nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen digitalen Rechnung.

10.    Rechteeinräumung
DMM ist berechtigt, die übertragenen Rechte ganz oder teilweise Dritten zu übertragen, diesen ausschließliche oder nicht-ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen oder zur Auswertung zu überlassen und/oder deren Weiterübertragung zu gestatten. DMM haftet nicht für die Verletzung von Rechten des Vertragspartners bzw. die Nichteinhaltung von in diesem Vertrag enthaltenen und gegenüber dem Vertragspartner bestehenden Verpflichtungen durch diese Dritten.
 

11.    Kosten und Aufwendungen des Vertragspartners
11.1.    Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten für den Betrieb seiner selbstständigen Tätigkeit, für technische Vorrichtungen, Computer, Software und sonstige Arbeitsmittel.

11.2.    Auslagen werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Nachweis erstattet; gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt.


11.3.    Soweit die DMM dem Vertragspartner einzelne Gegenstände, zum Beispiel zur Dekoration, bereitstellt, sind sie für die Produktion zu verwenden und anschließend auf Kosten der DMM an diesen zurückzusenden, es sei denn, die DMM fordert ihn ausdrücklich dazu auf, die Gegenstände bis zur Rückgabe in der Requisite zu belassen.

12.    Verhältnis zwischen DMM und Vertragspartner
12.1.    Die Parteien streben in beiderseitigem Einvernehmen eine Zusammenarbeit auf selbstständiger Basis an; ein Arbeits- oder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis soll nicht begründet werden. Dementsprechend werden von der Vergütung weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Der Auftragnehmer ist für die sich aus dieser Zusammenarbeit ergebenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich.


12.2.    Der Vertragspartner sichert zu, dass er wirtschaftlich nicht vom Auftraggeber abhängig ist.


12.3.    Der Vertragspartner erbringt seine Leistung im Rahmen eigener Arbeitsorganisation unter Einsatz eigener Geschäftsausstattung/Sachmittel. Er ist betreffend Ort und Zeit der Leistungserbringung frei, soweit sich aus der Natur der Sache oder ergänzenden Vereinbarungen der Parteien nichts anderes ergibt. Vertraglich vereinbarte Leistungsparameter sind einzuhalten. Etwaige Änderungen der vereinbarten Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit der DMM.


12.4.    Der Vertragspartner hat das Recht, Aufträge der DMM ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


12.5.    Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mindestauftragsvolumen.


12.6.    Dem Vertragspartner steht es frei, sich auf eigene Kosten der Hilfe persönlich wie auch fachlich geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.


12.7.    Der Vertragspartner ist frei, auch für Dritte tätig zu sein, insbesondere für andere Verlage.


12.8.    Der Vertragspartner hat sein Honorar selbst zu versteuern. Er gibt wahrheitsgemäß an, ob er mehrwertsteuerpflichtig ist. Wird der Urheber nicht im Gebiet der Bundesrepublik zur Einkommensteuer veranlagt, so zeigt er der DMM dieses an. In diesem Fall nimmt die DMM einen gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzug vor. Die Einbehaltung und Abführung der Steuer kann aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens entfallen, wenn der Urheber für seine Tätigkeit für die DMM einen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorlegt. Dieser ist regelmäßig zu erneuern. Alternativ kann, je nach Honorarhöhe, bei bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen das vereinfachte Kontrollmeldeverfahren (ggf. mit entsprechendem Reststeuersatz) Anwendung finden. Ein Austausch von Informationen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der lokalen Steuerbehörde des Urhebers kann stattfinden.


12.9.    Der Vertragspartner hat für die Abgaben zur Kranken-, Sozial-, Renten- und sonstigen Versicherungen sowie für eine Unfallversicherung odersonstige Versicherungen selbst Sorge zu tragen, z.B. für etwaige Begleitpersonen oder seine Ausrüstung.


12.10.    Der Vertragspartner wird der DMM jeweils pro Kalenderjahr anzeigen, wenn seine Umsätze bei der DMM voraussichtlich einen Anteil von 60 Prozent seiner Gesamtumsätze übersteigen. Der Vertragspartner sichert zu, sowohl in Bezug auf sich als auch in Bezug auf von ihm ggf. zur Leistungserbringung eingesetzte Dritte bestehende Pflichten zur Zahlung von Mindestlohn, Steuern und Sozialabgaben uneingeschränkt selbst zu erfüllen.

13.    Verschwiegenheit
13.1.    Der Vertragspartner verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der DMM Stillschweigen zu bewahren.


13.2.    Soweit der Vertragspartner im Rahmen seiner Tätigkeit für die DMM Zugang zu personenbezogenen Daten der DMM, von Protagonisten oder seinen Kunden erlangt, ist er ebenfalls zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere der DSGVO und des BDSG sowie zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Entsprechende Daten und Informationen dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Auftrags und nur auf entsprechende Weisung der DMM verarbeitet bzw. verwendet werden. Eine Verarbeitung bzw. Verwendung zu anderweitigen Zwecken ist ausdrücklich untersagt. Der Vertragspartner trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um entsprechende Daten und Informationen angemessen gegen unbefugte Zugriffe zu schützen. Alle vorstehenden Pflichten gelten auch über die Laufzeit des Auftrags hinaus. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften, etwa zu steuerlichen Aufbewahrungspflichten, bleiben unberührt.

14.    Schlussbestimmungen
14.1.    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.2.    Maßgeblich für die Wahrung von Fristen ist der Zugang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


14.3.    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster (Westfalen).


14.4.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


14.5.    Sollten eine oder einzelne Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.
 

Stand: September 2025

General Terms and Conditions of Business (GTC)

for commissioned productions by authors, photographers, illustrators and other creative professionals (contractors) of Deutsche Medien-Manufaktur GmbH & Co. KG (client)

Preamble

 

I.    The client publishes magazines on the topics of land, garden, living, food and mindfulness and is continuously expanding its business areas in print and digital.

II.    The contractor is a freelance author (text, image, illustration, styling, etc.) within the meaning of copyright law.

III.    The client is keen to build on the good partnership with its freelance creatives. Such a partnership requires a balance that, on the one hand, allows the client to make appropriate use of the contributions provided and, on the other hand, guarantees the authors transparency and fair financial remuneration for the uses. This requires certain framework conditions, which are set out here.
 

§ 1   Scope of application

1)    The GTC apply to contracts between the client and the contractor (originator) for the production of their respective works, in particular texts, photos, videos, audio recordings, illustrations, caricatures and other contributions ("contributions").

2)    Any deviating or conflicting terms and conditions of the Contractor shall  apply, even if the Contractor's terms and conditions are not expressly objected to in each individual case.

3)    The GTC are deemed to be accepted as soon as the order is fulfilled.
 

§ 2 Service description and individual order

1)    The client shall specify the service to be provided by the contractor (author) in individual order and describes it, in particular the topic and the desired impression of the individual contribution. The time of delivery of the contribution and the remuneration shall be specified in the individual order. The individual order shall be placed in writing by e-mail.

2)    The contractor is then responsible for the complete creation of the individual contribution. The exact scope of the order will be specified in writing.

3)    Unless otherwise agreed, the Contractor shall transmit the contributions to the Client at its own expense and risk.

4)    The deadlines specified in the individual orders are fixed. Any postponement of the agreed submission date for the article requires the client's prior consent in text form.

5)    The Contractor shall provide the Client with detailed and correct image information for the photographs/images supplied, e.g. subject, location and date of the photograph and - after consultation with the Client - the names of persons depicted, including their occupations and functions and, in the case of objects, their exact designations, and shall mark them with its copyright notice.

6)    The Contractor undertakes not to provide any third parties with information about the topic on which it has been commissioned until the article has been published, unless this is necessary for the execution of the order. He not to work for other media companies on trips paid for by the client or during the execution of the assignment without the prior consent of the client and to offer all recordings made in addition to the assignment (including any photo, video or audio recordings) exclusively to the client. The Contractor to notify the Client immediately if it is offered or promised financial or other benefits by third parties in connection with the order.
 


§ 3 Rights of use

1)    From delivery of the respective contribution, the Contractor shall grant the Client the transferable right, unlimited in terms of territory and time, to use copyrights and related rights within the meaning of the Copyright Act from the time the right arises. In particular, the grant includes the authorization to use the rights for all journalistic purposes in all printed and digital forms of use in all languages in Germany and abroad.
This includes, for example, using the contributions as often as desired, in whole or in part, in current and future publications and media in any form in print and digital form, including any reproduction and public distribution and making available. This also includes making the articles available in databases for research and download, archiving the articles and using them in press reviews. This also includes the right to digitize and electronically store the articles. The granting of rights also covers types of use unknown at the time of the order as well as sublicensing and translation into other languages. The client may also  the articles for self-promotion and public relations purposes.

2)    The client is not obliged to use the transferred rights. § Section 41 UrhG remains unaffected.

3)    The Client is authorized to use the Works in any form and for any purpose, including but not limited to training, research, development and commercial applications, in AI systems, deep learning models, and other automated analysis or processing systems.    analysis or processing systems. The use also includes the possibility of using this content for the improvement of algorithms, the training of machine learning models and for all other applications in the field of artificial intelligence and automation. Furthermore, the client is entitled to generate and use content based on the work that is created in whole or in part using AI technologies and in compliance with moral rights.

4)    The Client shall have the right to edit the Contractor's contributions in whole or in part and to combine and use them with other works or other material, subject  the Contractor's moral rights. In particular, the client may make persons depicted unrecognizable due to possible infringement of personal rights or black out clear names and make other necessary editorial changes.

5)    The publisher shall be entitled to the rights of use exclusively for an exclusivity period, but not exclusively thereafter. The exclusivity period ends after 36 months. In any case, the publisher retains the simple (non-exclusive) rights of use to the extent previously granted after expiry of the exclusivity period.
 


§ 4 Liability

1)    The Contractor warrants that it can dispose of the transferred rights and has not already disposed of them otherwise. Rights transferred by the Contractor to collecting societies to the extent permitted under rights administration agreements shall remain unaffected.

2)    The Contractor warrants that the contributions provided by it do not infringe any third-party rights, in particular copyrights, rights of use, design rights, trademark rights or other industrial property rights and personal rights. In particular, the Contractor must obtain any necessary consent for the depiction and publication of images of persons; if minors are depicted, the consent of the minors must be obtained in addition to that of their legal representatives.

3)    The author hereby confirms that the work was created exclusively by him/herself and without the involvement of AI or other automated systems. Any form of editing, creation or generation by AI technologies or other automated processes were not part of the creation of the work.

4)    The Contractor warrants that it has not manipulated image and video recordings after exposure or altered them in any other unfair way; this does not include image processing expressly agreed with the Client.

5)    The Contractor undertakes to indemnify the Client in full against any claims on first demand; this also applies to any legal defense and litigation costs.
 

§ 5   Remuneration

1)    Remuneration is regulated in the individual order and is fixed and independent of time.

2)    The remuneration agreed in the individual order shall cover the transfer of all rights of use in accordance with these GTC.

3)    The agreed fee shall be due for payment 30 days after delivery of the contribution, but in the case of invoicing not before receipt of a proper digital invoice.
 


§ 6 Costs and expenses of the Contractor

1)    The Contractor shall bear all costs for the operation of its independent activity, for technical equipment, computers, software and other work equipment.

2)    Expenses will only be reimbursed upon prior agreement and against proof; statutory claims for reimbursement of expenses remain unaffected.

3)    If the client provides the contractor with individual items, for example for decoration, they must be used for the production and then returned to the client at the client's expense, unless the client expressly the contractor to leave the items on the prop site until they are returned.

§ 7 Relationship between the Client and the Contractor

1)    The parties mutually agree to work together on a self-employed basis; an employment relationship or an employment relationship subject to social security contributions is not to be established. Accordingly, neither wage tax nor social security contributions shall be withheld and paid from the remuneration. The contractor is responsible for the tax and social security obligations arising from this cooperation.

2)    The Contractor warrants that it is not economically dependent on the Client.

3)    The Contractor shall provide its services within the framework of its own work organization using its own business equipment/material resources. The Contractor shall be free to choose the place and time of performance, unless the nature of the matter or supplementary agreements between the parties dictate otherwise. Contractually agreed performance parameters must be complied with. Any changes to the agreed services shall require a separate agreement with the client.

4)    The contractor has the right to refuse orders from the client without giving reasons.

5)    The Contractor is not entitled to a specific minimum order volume.

6)    The Contractor shall be free to make use of the assistance of personally and professionally suitable vicarious agents at its own expense.

7)    The contractor is also free to for third parties, in particular for other publishers.

8)    The contractor must pay tax on his own fee. He shall state truthfully whether he is liable for VAT. If the author is not liable for income tax in the Federal Republic of Germany, he shall notify the client accordingly. In this case, the client shall make a statutory tax deduction. The withholding and payment of tax may be waived on the basis of a double taxation agreement if the author submits a notice of exemption from the competent tax office for his work for the client. This must be renewed regularly. Alternatively, depending on the amount of the fee, the simplified control reporting procedure (possibly with a corresponding residual tax rate) may  if a double taxation agreement exists. Information may be exchanged between the Federal Central Tax Office and the author's local tax authority.

9)    The Contractor shall  responsible for paying health, social, pension and other insurance contributions as well as for accident insurance or other insurance, e.g. for any accompanying persons or his equipment.

10)    The Contractor shall notify the Client each calendar year if its sales to the Client are expected to exceed 60 percent of its total sales. The Contractor warrants that it will fulfill its obligations to pay minimum wage, taxes and social security contributions without restriction, both with regard to itself and with regard to any third parties it may employ to provide services.
 


§ 8 Confidentiality

1)    The Contractor undertakes to maintain confidentiality about all business and trade secrets of the Client of which it becomes aware in the course of the cooperation.

2)    If the Contractor obtains access to personal data of the Client, protagonists or its customers in the course of its work for the Client, it shall also be obliged to maintain strict confidentiality. He undertakes to comply with the relevant data protection regulations, in particular the GDPR and the BDSG, and to maintain telecommunications secrecy. Corresponding data and information may only  processed or used for the fulfillment of the order and only on the corresponding instructions of the client. Processing or use for other purposes is expressly prohibited. The Contractor shall take appropriate technical and organizational measures to adequately protect the relevant data and information against unauthorized access. All of the above obligations shall also apply beyond the term of the order. Conflicting statutory provisions, such as tax retention obligations, shall remain unaffected.


§ 9 Final provisions

1)    There are no verbal collateral agreements.

2)    Unless expressly agreed otherwise, the date of receipt shall be decisive for compliance with deadlines.

3)    The exclusive place of jurisdiction for all legal disputes arising from or in connection with this contract is Münster.

4)    The law of the Federal Republic of Germany shall apply to the exclusion of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods.

5)    Should one or individual provisions of the agreement be or become invalid in whole or in part, this shall not the validity of the remaining provisions. The parties shall replace the invalid provision with a permissible provision that comes closest to the meaning and purpose of the invalid provision. The same shall apply in the event of a loophole.
 

 

September 2025

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